Satzung des Arbeitskreises Erwerbsobstbau Rheinhessen

            § 1 Name und Sitz

            Der Arbeitskreis Erwerbsobstbau Rheinhessen ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Erwerbsobstbauern aus den Landkreisen Mainz-Bingen und Alzey-Worms und den Stadtkreisen Mainz und Worms. Sitz des Arbeitskreises ist Oppenheim.

            § 2 Aufgaben

            Der Arbeitskreis stellt sich die Aufgabe, den Mitgliedern die Ergebnisse der Wissenschaft, die Erfahrung der Praxis auf allen Gebieten zugänglich, sowie Imagepflege und Werbung für Obst im Interesse des Obstbaus nutzbar zu machen. Darüber hinaus soll er dazu da sein, den persönlichen Kontakt der einzelnen Mitglieder über die Gemeindegrenzen hinaus zu fördern und zu vertiefen.
            Neben mehreren Veranstaltungen mit Fachreferaten sollen in jedem Jahr auch Obstbaulehrfahrten durchgeführt werden. Die Möglichkeiten eines gemeinsamen Einkaufs von obstbaulichen Hilfsmitteln (z. B. Erntegeräte) sollen genutzt werden. Eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen fachlichen Behörden und Organisatoren ist anzustreben.

            § 3 Mitgliedschaft

            Dem Arbeitskreis können natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen beitreten, die Erwerbsobstbau betreiben oder fördernd im Obstbau tätig sind.
            Es soll unterschieden werden zwischen:
            1. ordentlichen Mitgliedern und
            2. fördernden Mitgliedern
            Fördernde Mitglieder sind solche, die an der weiteren Entwicklung des Obstbaus Interesse haben.

            § 3/1 Beginn der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft beginnt 1 Monat nach Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber der Geschäftsführung. Die Mitgliedschaft gilt als nicht erworben, wenn die Aufnahme als Mitglied innerhalb dieses Monats, ab dem Zugang der Beitrittserklärung, vom Vorstand abgelehnt wird.

            § 3/2 Beendigung der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft endet :
            1. durch Austritt
            2. durch Ausschluss
            3. im Todesfall.

            Der Austritt muss schriftlich 3 Monate vor Jahresende erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des Kalenderjahres. Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Arbeitskreises. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielsetzungen des Arbeitskreises zuwiderhandelt oder den Jahresbeitrag nicht entrichtet. Mit der dritten schriftlichen Zahlungsaufforderung/Mahnung wird der automatische Ausschluss angekündigt. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, wird nach Ablauf der Frist der Ausschluss wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss Einspruch zu erheben. Über den Einspruch und die Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Arbeitskreises. Nach dem Tod eines Mitgliedes geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über. Diese übergegangene Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Todesfall eingetreten ist. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Tod des Mitgliedes der Geschäftsführung des Arbeitskreises anzuzeigen.

            § 4 Beiträge und Vermögen

            Der Beitrag wird vom Vorstand festgesetzt und ist bis zum 1. Juli des laufenden Rechnungsjahres auf dem gemeldeten Bankkonto fällig. Kosten, die sich beim Bankeinzug durch Versäumnisse des Mitgliedes ergeben, gehen voll zu dessen Lasten und sind zusätzlich einzuziehen.
            Irgendwelche Zuweisungen von anderer Seite werden dem Kassierer zur Obhut übertragen. Der Kassierer hat bei der Hauptversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Dieser ist vorher von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern zu prüfen.

            § 5 Organe

            Die Organe des Arbeitskreises setzen sich wie folgt zusammen:
            1. die Vertrauensleute
            2. der Vorstand
            3. die Hauptversammlung

            § 6 Vertrauensleute

            Die Vertrauensleute stellen die Bindeglieder dar zwischen dem Vorstand und den Obstbauern in den einzelnen Ortschaften. Eine aktive Mitarbeit gilt als Qualifikation zu dieser Berufung.
            Vorschlagsrecht zur Aufstellung der Kandidaten zu der Wahl der Vertrauensleute haben:
            1. die Mitglieder des jeweils zu betreuenden Ortes oder Bezirkes und
            2. der Vorstand.
            Die Wahl der Vertrauensleute erfolgt in der Hauptversammlung mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für die Dauer von 5 Jahren. Die Vertrauensleute wiederum wählen im gleichen Turnus aus ihren Reihen die 2 stimmberechtigten Beisitzer zum Vorstand. Auf Antrag des Vorstandes oder der Mehrheit der Mitglieder eines zu betreuenden Ortes oder Bezirkes kann eine Ersatzwahl vor Ablauf der Wahlperiode in der Hauptversammlung erfolgen.

            § 7 Vorstand

            Der Vorstand hat die Pflicht, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises notwendig sind. Der Vorstand besteht aus:
            1. dem Vorsitzenden
            2. 2 stellvertretenden Vorsitzenden
            3. dem Geschäftsführer
            4. dem Kassierer
            5. drei Beisitzern, die von den Vertrauensleuten gewählt werden.

            Bei der Besetzung des Vorstandes sollte eine Gewichtung entsprechend der Mitgliederverteilung in den Regionen Rechnung getragen werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter, der 2. Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Kassierer. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis bestimmt der Vorsitzende den jeweiligen Stellvertreter. Der Vorstand kann geeignete Personen beratend auf unbestimmte Zeit in seinen Kreis berufen. Diese stehen nicht zur Wahl. Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern gewählt.

            § 8 Hauptversammlung

            Eine Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder verlangen. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie regelt alle Angelegenheiten des Arbeitskreises, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Die Hauptversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand in einer Frist von 7 - 10 Tagen schriftlich einberufen. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt

            § 9 Wahlen

            Alljährlich finden bei der Hauptversammlung Wahlen zum Vorstand und der Kassenprüfer statt. Der Vorstand wird von anwesenden ordentlichen Mitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Turnusmäßig scheiden ein Fünftel der Vorstandsmitglieder aus, beginnend mit der Reihenfolge 1, 2, 3, 4 und 5. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Prüfer aus.

            § 10 Satzungsänderungen

            Satzungsänderungen müssen vom Vorstand ausgearbeitet und der Hauptversammlung vorgetragen werden.
            Sie bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann nur beraten und Beschluss gefasst werden, wenn in der Einladung zur Hauptversammlung auf diese Besonderheit der Tagesordnung hingewiesen war.

            § 11 Auflösung

            In einer Hauptversammlung kann die Auflösung des Arbeitskreises mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung muss in dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung angekündigt werden.
            Das etwa vorhandene Vermögen wird einer obstbaulichen Institution zur Verfügung gestellt.

            § 12 Eintragung in das Vereinsregister

            Der Arbeitskreis Erwerbsobstbau Rheinhessen ist eine Interessengemeinschaft von Erwerbsobstbauern. Sollte sich die Notwendigkeit zur Eintragung in das Vereinsregister ergeben, so muss ein entsprechender Antrag in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder befürwortet werden.

Satzung AK Erwerbsobstbau Rhh2016.pdfSatzung AK Erwerbsobstbau Rhh2016.pdf

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